Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften und (oder) den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
NOR40155871