Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Einsatzkosten
(1) Für die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt keine Vergütung, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Dies gilt auch für die Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang der Rechtsordnung ihres Staates die Mitglieder der Hilfsmannschaften oder die Experten auf Leben und Gesundheit.
(3) Den Hilfsmannschaften und (oder) den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auf deren Kosten im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erstversorgung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
NOR40155872