Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.2014 BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. III Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die von den nach den Artikeln 5 bis 8 zuständigen Behörden bereits getroffen wurden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf einen Erwachsenen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten.

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157496