Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 12
Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40157497