Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel III - Anzuwendendes Recht Kapitel römisch drei - Anzuwendendes Recht
Artikel 13
(1)Absatz eins,Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel römisch zwei wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
(2)Absatz 2,Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40157498