Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40157487