Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,
Text
Artikel 3
Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesondere Folgendes umfassen:
a)Litera a die Entscheidung über die Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer Schutzordnung;
b)Litera b die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde;
c)Litera c die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen;
d)Litera d die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht;
e)Litera e die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann;
f)Litera f die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die Verfügung darüber;
g)Litera g die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen.