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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2014 BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. III Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

    Litera a auf Unterhaltspflichten;

    Litera b auf das Eingehen, die Ungültigerklärung und die Auflösung einer Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung;

    Litera c auf den Güterstand einer Ehe oder vergleichbare Regelungen für ähnliche Beziehungen;

    Litera d auf trusts und Erbschaften;

    Litera e auf die soziale Sicherheit;

    Litera f auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Gesundheit;

    Litera g auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer Straftaten ergriffen wurden;

    Litera h auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung;

    Litera i auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerichtet sind.

  2. Absatz 2,Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln.

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157489