Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CRR-Begleitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko
Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
§ 23.Paragraph 23,
Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde. Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
NOR40158839