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§ 12 ELGA-VO

Fassungen
01.01.2014 bis 14.05.2015 — BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.201414.05.2015 BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2013

Außerkrafttretensdatum

14.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Abkürzung

ELGA-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Abschnitt
Struktur, Format und Standards für ELGA-Gesundheitsdaten

Struktur und Format für Medikationsdaten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verwendung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verwendung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
    3. Ziffer 3
      den Handelsnamen bzw. den Wirkstoff,
    4. Ziffer 4
      die Verordnungs-ID als eindeutiger, maschinell ermittelter und maschinell lesbarer Identifikator der Verordnung sowie
    5. Ziffer 5
      die Abgabe-ID als eindeutiger, maschinell ermittelter Identifikator der Abgabe.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe
    1. Ziffer eins
      bei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und
    2. Ziffer 2
      bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung
    zu erfassen.
  3. Absatz 3,Dem Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gleichwertig ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs, der eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen, wobei im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen sind. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.
  4. Absatz 4,Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 dürfen über Absatz eins, hinaus enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
    2. Ziffer 2
      die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die verordnete Packungsanzahl sowie
    4. Ziffer 4
      nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
  5. Absatz 5,Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 dürfen über Absatz eins, hinaus enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
    2. Ziffer 2
      die abgegebene Packungsanzahl sowie
    3. Ziffer 3
      nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

Schlagworte

Teilnehmerin

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Gesetzesnummer

20008728

Dokumentnummer

NOR40159425