Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 1.Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz eins,
Text
Wochenerhebungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jeweils an jedem Mittwoch sind spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr zu melden:
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen der gesamte Speicherinhalt;
von den Erdgashändlern das gespeicherte Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
von den Erdgashändlern das für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
von den Speicherunternehmen die Summe der vertraglich gebundenen Speicherraten;
von den Produzenten die Summe der vertraglich gebundenen Produktionsraten.
(2)Absatz 2,Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigten Erdgashändler übermittelt werden. In diesem Fall ist der Erdgashändler von seiner Meldepflicht an die E-Control entbunden.Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigten Erdgashändler übermittelt werden. In diesem Fall ist der Erdgashändler von seiner Meldepflicht an die E-Control entbunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162928