Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Ausgleichsmaßnahmen
Begründung von Forderungen
§ 6.Paragraph 6,
Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß § 3 oder § 4 Abs. 5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. § 208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz 5, erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in Paragraph 214, Absatz eins, Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. Paragraph 208, Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40164144