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Art. 6

Fassungen
ab 23.11.2014 — BGBl. III Nr. 222/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.11.2014 BGBl. III Nr. 222/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2014,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.11.2014BGBl. III Nr. 222/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Steuerprüfungen im Ausland

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.
  3. Absatz 3,Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.

Im RIS seit

15.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014

Gesetzesnummer

20009026

Dokumentnummer

NOR40166464