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Art. 7

Fassungen
ab 23.11.2014 — BGBl. III Nr. 222/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute23.11.2014 BGBl. III Nr. 222/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2014,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.11.2014BGBl. III Nr. 222/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen:
    1. Litera a
      wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
    2. Litera b
      wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
    3. Litera c
      wenn die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Verfahrenspartei, würden sich die erbetenen Informationen in ihrem Hoheitsbereich befinden, nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die Gegenstand eines Aussageverweigerungsrechts sind, oder zur Preisgabe Handels-, Geschäft- Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder jegliche Information hinsichtlich eines Geschäftsverfahrens mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.
  4. Absatz 4,Ein Informationsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist.
  5. Absatz 5,Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Im RIS seit

15.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014

Gesetzesnummer

20009026

Dokumentnummer

NOR40166465