Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 222/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2014,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
Vertraulichkeit
(1)Absatz eins,Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
(2)Absatz 2,Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 genannten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden, einschließlich der Entscheidung über Rechtsmittel. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Informationen, die einer ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erteilt wurden, dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5)Absatz 5,Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014
Dokumentnummer
NOR40166466