Rechtstracker.at

§ 100 BaSAG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute01.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 10029.05.202131.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10001.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Jedes Institut und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den Paragraphen 101 bis 105 c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 oder Absatz 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
    1. Ziffer eins
      des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      der gemäß den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens.
  3. Absatz 3,Bezugnahmen auf Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, sind, sind wie folgt zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,.
    2. Ziffer 2
      Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, multipliziert mit 12,5.
  4. Absatz 4,Bezugnahmen auf Paragraph 70 b, BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, sind, sind als Bezugnahmen auf Paragraph 29, WPFG zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die von den Anforderungen des Absatz eins, ausgenommenen Institute sind nicht in die in Paragraph 104, Absatz 3, genannte Konsolidierung einzubeziehen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250085