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§ 104 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10401.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Abwicklungseinheiten haben die in den Paragraphen 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 105 b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den Paragraphen 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
  3. Absatz 3,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Paragraph 30 a, Absatz 10, BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 und Paragraph 103, Absatz eins, zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Absatz eins, und 2 erfüllt.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234695