(3)Absatz 3,Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:Stellt die FMA fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
der Oesterreichischen Nationalbank;
der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
dem Bundesminister für Finanzen;
sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde undsofern das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel römisch sieben Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.