Rechtstracker.at

§ 6 FinStrZG

Fassungen
ab 19.03.2025 — BGBl. I Nr. 9/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 9/2025
§ 630.12.201418.03.2025 BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.03.2025BGBl. I Nr. 9/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ablehnung der Bereitstellung von Informationen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bereitstellung von Informationen nach Paragraph 5, kann unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
    3. Ziffer 3
      das Ersuchen die in Paragraph 5, Absatz 6, genannten Angaben nicht enthält, oder
    4. Ziffer 4
      es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang römisch zwei Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
    5. Ziffer 5
      die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
    6. Ziffer 6
      grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40268535