Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ablehnung der Bereitstellung von Informationen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bereitstellung von Informationen nach § 5 kann unterbleiben, wennDie Bereitstellung von Informationen nach Paragraph 5, kann unterbleiben, wenn
dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
das Ersuchen die in § 5 Abs. 6 genannten Angaben nicht enthält, oderdas Ersuchen die in Paragraph 5, Absatz 6, genannten Angaben nicht enthält, oder
es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oderes sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang römisch zwei Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268535