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Art. 4

Fassungen
ab 20.11.2014 — BGBl. III Nr. 9/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.11.2014 BGBl. III Nr. 9/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.11.2014BGBl. III Nr. 9/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

– Art der Rückführung (Luft-, Land- oder Seeweg);

– Datum der Überstellung;

– Uhrzeit der Überstellung;

– Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle);

– Gesundheitszustand der zu überstellenden Person sowie

– ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu dem Begleitpersonal und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).

Die Mitteilung betreffend die Überstellungsdaten erfolgt unter Verwendung des im Anhang 1 zu diesem Durchführungsprotokoll befindlichen Formblattes an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist. Die Antwort auf die Mitteilung erfolgt in der Regel im Laufe von drei Arbeitstagen, spätestens aber in fünf Arbeitstagen. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und Übergabetermins die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Schlagworte

Luftweg, Landweg

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20009075

Dokumentnummer

NOR40168314