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Art. 5

Fassungen
ab 20.11.2014 — BGBl. III Nr. 9/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.11.2014 BGBl. III Nr. 9/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.11.2014BGBl. III Nr. 9/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

Irrtümliche Rückübernahme

Nimmt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20009075

Dokumentnummer

NOR40168315