Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Irrtümliche Rückübernahme
Nimmt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40168315