Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Durchbeförderungsersuchen
(1) Ergänzend zu den in Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:
– Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
– Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter „Punkt C“ „Bemerkungen“ des Anhanges 6 des Rückübernahmeabkommens anzuführen.
(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei antwortet der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates schriftlich per E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens.
Schlagworte
Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40168316