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Art. 6

Fassungen
ab 20.11.2014 — BGBl. III Nr. 9/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.11.2014 BGBl. III Nr. 9/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.11.2014BGBl. III Nr. 9/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

Durchbeförderungsersuchen

(1) Ergänzend zu den in Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

– Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;

– Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter „Punkt C“ „Bemerkungen“ des Anhanges 6 des Rückübernahmeabkommens anzuführen.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei antwortet der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates schriftlich per E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens.

Schlagworte

Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Schutzmaßnahme

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20009075

Dokumentnummer

NOR40168316