Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 1/2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,
Beachte
Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 183/2018).Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,).
Text
§ 6 Länderrisiko AuslandstochterbankenParagraph 6, Länderrisiko Auslandstochterbanken
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage B3 zu gliedern sowie die in Beilage E3 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 CRR auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage B3 zu gliedern sowie die in Beilage E3 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhang römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.