Norm Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen× ▾ ‹›Gliederung Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen Fassungen (Gesetz) ab 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 90/2017▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.04.201731.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 90/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2022 14.10.201531.03.2017 BGBl. II Nr. 305/2015 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.04.2017 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Verwendung als Praxislehrperson§ 2Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)§ 3Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten§ 4Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik§ 5Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)§ 6Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, sowie Verwendung an Berufsschulen§ 7Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten§ 8Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung§ 8aSchlussbestimmung§ 9Inkrafttreten