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Anl. 4

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. II Nr. 312/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.10.2015 BGBl. II Nr. 312/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 312/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG D Dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildungen

Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, gilt der Nachweis über:

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin, oder
  2. Ziffer 2
    die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zum Fleischerhandwerk im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 19, der Gewerbeordnung 1994, oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan auch das Schlachten enthält, oder
  4. Ziffer 4
    den Abschluss einer Ausbildung, welche die gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, geforderten Inhalte umfasst, und daher als dem Sachkundenachweis gleichwertig anerkannt wird und auf einer Liste im Sinne des Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht wird, oder
  5. Ziffer 5
    eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannte oder geltende Ausbildung, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Gleichwertigkeit bestätigt;
  6. Ziffer 6
    mittels Bescheid aufgrund von Anhang C Punkt römisch vier Ziffer eins, der Tierschutz-Schlachtverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,, erteilte Genehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörden zum Schlachten von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009315

Dokumentnummer

NOR40175397