Norm Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG× ▾ ‹›Gliederung Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG Fassungen (Gesetz) ab 21.11.2015 — BGBl. II Nr. 370/2015 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute21.11.2015 BGBl. II Nr. 370/2015 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 21.11.2015 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Anwendungsbereich§ 2Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater§ 3Verwendung als Schüler/innenberaterin oder als Schüler/innenberater§ 4Verwendung als Berufsorientierungskoordinatorin oder als Berufsorientierungskoordinator§ 5Verwendung als Lerndesignerin oder als Lerndesigner§ 6Bezugsgröße§ 7Inkrafttreten