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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 48/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.05.2026 § → § BGBl. III Nr. 48/2026
Art. 301.02.201530.04.2026 BGBl. III Nr. 184/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2026,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 48/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die Öffnungszeiten und der Benützungsumfang der in Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen bzw. Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen werden im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei festgesetzt und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
  2. Absatz 2,Wird im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen an einzelnen der in Artikel 1 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei keine Grenzabfertigung durchgeführt, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Im RIS seit

06.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009405

Dokumentnummer

NOR40277650