Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Unterstützung durch die andere Vertragspartei
(1)Absatz eins,Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung bei einer der in Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) aufgezählten Grenzübergangsstellen im Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex die Grenzabfertigung einer Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt, stellt die andere Vertragspartei sicher, dass die Bediensteten der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Grenzabfertigung durchführen können.(Anm. 1)Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung bei einer der in Artikel 1 Absatz eins, Litera a,) und b) aufgezählten Grenzübergangsstellen im Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex die Grenzabfertigung einer Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt, stellt die andere Vertragspartei sicher, dass die Bediensteten der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Grenzabfertigung durchführen können.Anmerkung eins, )
(2)Absatz 2,Jene Vertragspartei auf dessen Gebiet sich die Grenzabfertigungsstelle befindet, stellt den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden jedoch von der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei getragen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit der Grenzübertritt auf den in Artikel 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübertrittspunkten auf grenzüberschreitenden Wegen auch im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien nicht unverhältnismäßig erschwert wird.(Anm. 1)Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit der Grenzübertritt auf den in Artikel 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübertrittspunkten auf grenzüberschreitenden Wegen auch im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien nicht unverhältnismäßig erschwert wird.Anmerkung eins, )
(_________________
Anm. 1: Art. 4 der Novelle BGBl. III Nr. 48/2026 lautet: „ In Artikel 1, 3 und 4 der Vereinbarung wird der Wortlaut „im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex“ durch den Wortlaut „im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2026, lautet: „ In Artikel 1, 3 und 4 der Vereinbarung wird der Wortlaut „im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex“ durch den Wortlaut „im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40177066