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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2015 — BGBl. III Nr. 184/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2015 BGBl. III Nr. 184/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2015BGBl. III Nr. 184/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Unterstützung durch die andere Vertragspartei

  1. Absatz eins,Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung bei einer der in Artikel 1 Absatz eins, Litera a,) und b) aufgezählten Grenzübergangsstellen im Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex die Grenzabfertigung einer Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt, stellt die andere Vertragspartei sicher, dass die Bediensteten der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Grenzabfertigung durchführen können.Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Jene Vertragspartei auf dessen Gebiet sich die Grenzabfertigungsstelle befindet, stellt den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden jedoch von der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei getragen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit der Grenzübertritt auf den in Artikel 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübertrittspunkten auf grenzüberschreitenden Wegen auch im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien nicht unverhältnismäßig erschwert wird.Anmerkung eins, )

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Anmerkung eins, : Artikel 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2026, lautet: „ In Artikel 1, 3 und 4 der Vereinbarung wird der Wortlaut „im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex“ durch den Wortlaut „im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20009405

Dokumentnummer

NOR40177066