Rechtstracker.at

§ 12 BStFG 2015

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 1201.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Errichtung von Todes wegen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von Paragraph 7, reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewidmet wurde.
  2. Absatz 2,Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.
  3. Absatz 3,Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der
    1. Ziffer eins
      für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
    3. Ziffer 3
      bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.

    Anmerkung, Paragraph 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,).

Schlagworte

Stiftungskurator, Stiftungsvorstand

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40189394