Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 14
Ausbildung
Die zuständigen Behörden können Ausbildungen für mit der Dienstleistungserbringung in konsularischen Angelegenheiten betraute Konsularbeamte der anderen Vertragspartei durchführen. Der Gemischte Ausschuss kann die Schaffung weiterer Synergien bei der Ausbildung von Konsularbeamten wie z. B. durch gemeinsame Ausbildungslehrgänge prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179935