Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 15
Facility Management
Die Vertragsparteien gewähren einander gegenseitige Unterstützung vor Ort durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur im Falle von technischen oder infrastrukturellen Problemen an bestehenden Gebäuden oder Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179936