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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 7

Notdarlehen

  1. Ziffer eins
    Gerät ein Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so können die Vertretungen diesen bis zur Beschaffung der notwendigen Geldmittel aus der Heimat oder mittels internationaler Überweisungen gegen Rückzahlungs-verpflichtung ein zinsloses Darlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren.
  2. Ziffer 2
    Gerät ein mittelloser Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so dass Leben oder Gesundheit schwer gefährdet erscheinen, so können die Vertretungen diesem oder dieser eine Zuwendung für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei die ausbezahlte Zuwendung.
  3. Ziffer 3
    Im Gegensatz zu Artikel 5, Absatz 2, sollen Notdarlehen und Zuwendungen gemäß den vorgesehenen Bestimmungen des Heimatstaates ausbezahlt werden.
  4. Ziffer 4
    Über das ausbezahlte Darlehen ist eine vom Empfänger unterzeichnete Quittung und Rückzahlungsverpflichtung ausfertigen zu lassen und den Behörden des Heimatstaates samt einer Zessionserklärung zu übermitteln. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei das ausbezahlte Darlehen und übernimmt dessen Eintreibung.

Im RIS seit

10.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

20009474

Dokumentnummer

NOR40179928