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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 8

Krisensituationen und Evakuierungsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Werden bei Kriegs- und Krisensituationen, Unruhen und Naturkatastrophen Schutzmaßnahmen vorbereitet, so werden die Angehörigen der anderen Vertragspartei in diese Maßnahmen für die eigenen Staatsangehörigen einbezogen. Werden Evakuierungsmaßnahmen vorbereitet bzw. durchgeführt, so werden die Vertretungen der Vertragsparteien dafür sorgen, dass nach Möglichkeit auch die Angehörigen der anderen Vertragspartei in die Evakuierungsmaßnahmen einbezogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass jede Teilnahme an einer Evakuierung freiwillig und unter der ausschließlichen Verantwortung der betroffenen Person erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Über die Modalitäten und Kosten der Evakuierung werden sich die zuständigen Behörden jeweils verständigen.
  3. Ziffer 3
    Im Rahmen der Krisenvorsorge und von Kriseneinsätzen wird eine gegenseitige Abstimmung angestrebt.

Im RIS seit

10.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

20009474

Dokumentnummer

NOR40179929