Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 8
Krisensituationen und Evakuierungsmaßnahmen
Werden bei Kriegs- und Krisensituationen, Unruhen und Naturkatastrophen Schutzmaßnahmen vorbereitet, so werden die Angehörigen der anderen Vertragspartei in diese Maßnahmen für die eigenen Staatsangehörigen einbezogen. Werden Evakuierungsmaßnahmen vorbereitet bzw. durchgeführt, so werden die Vertretungen der Vertragsparteien dafür sorgen, dass nach Möglichkeit auch die Angehörigen der anderen Vertragspartei in die Evakuierungsmaßnahmen einbezogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass jede Teilnahme an einer Evakuierung freiwillig und unter der ausschließlichen Verantwortung der betroffenen Person erfolgt.
Über die Modalitäten und Kosten der Evakuierung werden sich die zuständigen Behörden jeweils verständigen.
Im Rahmen der Krisenvorsorge und von Kriseneinsätzen wird eine gegenseitige Abstimmung angestrebt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179929