Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
KAPITEL 3
ADMINISTRATIVE DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 9
Bestätigungen
Die Vertretungen sind befugt, den Angehörigen der anderen Vertragspartei Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit von ihnen hinreichend festgestellt ist, wenn diese Bestätigungen ausschließlich in deren Heimatstaat verwendet werden sollen. Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen und konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung2 vom 7. Juni 1968 bleiben vorbehalten.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1973.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179930