Rechtstracker.at

§ 20 KGRG

Fassungen
ab 25.03.2026 — BGBl. I Nr. 10/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 10/2026
§ 2014.04.201624.03.2025 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.03.2026BGBl. I Nr. 10/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Mitwirkung anderer Stellen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundespolizei hat den zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Zentralen Stellen sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Die Zollbehörden und die Zollorgane haben unbeschadet des 3a. Abschnittes im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß Paragraph 4, mitzuwirken. Wird ein Kulturgut zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt und bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über das Kulturgut zu untersagen und es sind unverzüglich die Zentralen Stellen zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Einfuhr zu verständigen. Im Übrigen ist Paragraph 29, ZollR-DG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die übrigen Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden, insbesondere auch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Zentralen Stellen zur Hilfeleistung verpflichtet.

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276393