Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Strafbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich
ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,
Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht odereine Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(2)Absatz 2,Wer
es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oderes vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, Aufzeichnungen zu führen, oder
diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 21, Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276395