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Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. III Nr. 87/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2016 BGBl. III Nr. 87/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. III Nr. 87/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

TARIFE

1. Jede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste, die von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Parteien beschränken sich auf:

  1. Litera a
    die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
  2. Litera b
    den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und
  3. Litera c
    den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.

2. Für die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien braucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und geplante Tarife in einer für diese Luftfahrtbehörden akzeptablen Weise und Form zur Verfügung stellen.

Im RIS seit

10.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

20009526

Dokumentnummer

NOR40180829