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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. III Nr. 87/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2016 BGBl. III Nr. 87/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. III Nr. 87/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND LIZENZEN

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Lizenzen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, werden von der anderen Partei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste als gültig anerkannt, stets vorausgesetzt, dass die Erteilung und Anerkennung solcher Zeugnisse oder Lizenzen mindestens den im Abkommen von Chicago festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

2. Absatz (1) gilt auch für ein Luftverkehrsunternehmen, das von Österreich namhaft gemacht wurde und dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.

3. Absatz (1) gilt auch für ein Luftverkehrsunternehmen, das von der Republik Kuba namhaft gemacht wurde und dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen LACAC-Staat ausgeübt und aufrechterhalten wird.

4. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Lizenzen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig anerkannt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

10.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

20009526

Dokumentnummer

NOR40180828