Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren und
die Zuverlässigkeit eines qualifizierten VDA und seines Personals.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
nähere Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und den Antrag auf deren Ausstellung und
nähere Anforderungen an die Zertifikatsdatenbank und deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211753