Rechtstracker.at

§ 7 SVG

Fassungen
ab 08.01.2018 — BGBl. I Nr. 104/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute08.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 701.07.201607.01.2018 BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.01.2018BGBl. I Nr. 104/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Bestätigungsstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs römisch zwei der eIDAS-VO wird durch eine Bestätigungsstelle oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannte Stelle zertifiziert. Sofern eine Zertifizierung gemäß Artikel 30, Absatz 3, Litera b, eIDAS-VO vorgenommen wird, ist die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus von der Bestätigungsstelle oder benannten Stelle nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
    2. Ziffer 2
      zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,
    3. Ziffer 3
      über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und
    4. Ziffer 4
      die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.
    Darüber hinaus sind die von der EU-Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, eIDAS-VO zu erlassenden besonderen Kriterien maßgeblich.
  2. Absatz 2,Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach Absatz eins, zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung festzustellen, dass eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Die Eignung ist festzustellen, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die Bereitschaft der betreffenden Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben besteht.
  4. Absatz 4,Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (Paragraph 12,).
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsstelle (Paragraph 12,) hat die Notifizierung gemäß Artikel 31, Absatz eins, eIDAS-VO durchzuführen.

Schlagworte

Signatureinheit, Kommunikationstechnologie, Sicherheitskonzept

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40211751