Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 332/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,96 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt das Zweifache des Stundenlohnes.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,72 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag, Betreuerin

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009692

Dokumentnummer

NOR40187680