Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 348/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigbetreuung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen sind, gebührt die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
NOR40187955