Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 13.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
Jahreswerte
§ 13.Paragraph 13,
Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 1. Jänner des Folgejahres 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen sowie die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden. Unterjährige Änderungen sind unverzüglich unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40188971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
Monatswerte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 1.1.2024, 6:00 Uhr, in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2024, 6:00 Uhr, in Kraft)
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255684