Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Meldepflichten
§ 10.Paragraph 10,
Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:
Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,
Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß § 5 Abs. 1, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,
Zeitpunkt der erfolgreichen und vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40190915