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§ 7 FSG-ABSV

Fassungen
01.09.2017 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.201730.08.2022 BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. II Nr. 35/2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Die mit der Abwicklung betraute Institution (ABS-Institution), Mentoren, Anforderungen an die Alkoholwegfahrsperre, Führerscheinregister

Schaffung der ABS-Institution

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit einer geeigneten Einrichtung einen unentgeltlichen Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Einrichtung die in den Paragraphen 2 bis 5 und Paragraphen 9 bis 12 der ABS-Institution zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Der Vertrag ist auf fünf Jahre zu befristen sowie vorzusehen, dass auch die mit Vertragsende sich im Laufen befindlichen Bewährungsfälle zu Ende zu führen sind. Der Abschluss von mehreren zeitlich parallel laufenden derartigen Verträgen ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Von der ABS-Institution sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Juristische Person mit Weisungsrecht des Leiters gegenüber allen Mentoren und Organisationsstruktur, die eine bundesweite Verfügbarkeit insbesondere hinsichtlich der Anzahl an Mentoren und einen bundesweit einheitlichen Ablauf des Alternativen Bewährungssystems sicherstellt,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung einer einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Mentoren,
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines geeigneten Handbuches über die Durchführung des ABS,
    4. Ziffer 4
      Vorhandensein eines geeigneten Qualitätssicherungssystems,
    5. Ziffer 5
      Vorhandensein von geeigneten Geräten gemäß Paragraph 12, in ausreichender Anzahl.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190912