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Art. 14

Fassungen
ab 01.05.2017 — BGBl. III Nr. 67/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.2017 BGBl. III Nr. 67/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2017,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. III Nr. 67/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 14 – Inkrafttreten

Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien für gleiche Zeiträume geändert oder verlängert werden. Danach wird es automatisch für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine der beiden Vertragsparteien es zu einem beliebigen Zeitpunkt, jedoch unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192967