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§ 19 IntG

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 76/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2022
§ 1901.06.201910.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 41/2019
§ 1909.06.201731.05.2019 BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 76/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsbeirat

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
  3. Absatz 3,Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Wissensaustausch, Informationsaustausch, Personalerfordernis

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244548