Rechtstracker.at

§ 189 BörseG 2018

Fassungen
ab 03.09.2020 — BGBl. I Nr. 64/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 189 heute03.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 64/2019
§ 18924.07.201902.09.2020 BGBl. I Nr. 64/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

03.09.2020BGBl. I Nr. 64/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 189,

Wer

  1. Ziffer eins
    als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß Paragraph 179, Absatz 2, oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  2. Ziffer 2
    als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß Paragraph 179, Absatz 4, oder 5 verletzt oder
  3. Ziffer 3
    als Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß Paragraph 180, Absatz eins, 4, oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß Paragraph 180, Absatz 2,, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  4. Ziffer 4
    als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß Paragraph 181, Absatz eins, oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß Paragraph 181, Absatz 2,, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  5. Ziffer 5
    als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, verletzt oder gegen das Verbot gemäß Paragraph 182, Absatz 2,, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
  6. Ziffer 6
    als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer eins, verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, oder seine Pflichten gemäß Paragraph 185, Absatz 2, oder 3 verletzt oder
  7. Ziffer 7
    als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 186, verletzt oder
  8. Ziffer 8
    als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 187, verletzt oder
  9. Ziffer 9
    als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz 2, oder 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Ziffer 6, hat zu entfallen, sofern von der in Paragraph 185, Absatz eins, vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Ziffer eins, oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216708