Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. III Nr. 121/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2017 BGBl. III Nr. 121/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2017,

Typ

Vertrag - Slowakei, Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. III Nr. 121/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Depositär der Ratifikationsurkunden ist die Regierung der Tschechischen Republik, die die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann aufgrund einer gegenseitigen Absprache der Vertragsstaaten geändert und ergänzt werden. Die Veränderungen und Ergänzungen müssen in schriftlicher Form ausgeführt werden und treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.

Geschehen zu Wien am 29. September 2015 in drei Urschriften, wobei alle Fassungen in deutscher, slowakischer und tschechischer Sprache gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009963

Dokumentnummer

NOR40196410