Rechtstracker.at

§ 128 WTBG 2017

Fassungen
ab 21.04.2023 — BGBl. I Nr. 42/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128 heute21.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 42/2023
§ 12822.07.202020.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 67/2020
§ 12816.09.201721.07.2020 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

21.04.2023BGBl. I Nr. 42/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berufsvergehen

Paragraph 128,

Ein Berufsvergehen begeht, wer

  1. Ziffer eins
    eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß Paragraph 72, normierte Pflicht verletzt oder
  2. Ziffer 2
    seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
  3. Ziffer 3
    seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, nicht nachkommt oder
  4. Ziffer 4
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 4, oder Absatz 6, oder Absatz 7, oder Absatz 8, oder Absatz 9, oder Absatz 10, oder Absatz 12, oder Absatz 13, nicht nachkommt oder
  5. Ziffer 5
    sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
  6. Ziffer 6
    einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
  7. Ziffer 7
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
  8. Ziffer 8
    als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß Paragraph 38, APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß Paragraph 40, APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
  9. Ziffer 9
    eine der in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
  10. Ziffer 10
    nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, verfügt
  11. Ziffer 11
    die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, beharrlich verletzt oder
  12. Ziffer 12
    eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 74, Absatz 2, erfüllt ist, oder
  13. Ziffer 13
    eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
  14. Ziffer 14
    eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
  15. Ziffer 15
    wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  16. Ziffer 16
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
  17. Ziffer 17
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  18. Ziffer 18
    die Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 81, Absatz 2, oder Paragraph 82, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
  19. Ziffer 19
    bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
  20. Ziffer 20
    seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
  21. Ziffer 21
    entgegen der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
  22. Ziffer 22
    die Verpflichtung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, verletzt oder
  23. Ziffer 23
    Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
  24. Ziffer 24
    den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  25. Ziffer 25
    trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
  26. Ziffer 26
    einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, ausübt oder
  27. Ziffer 27
    eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
  28. Ziffer 28
    bei Suspendierung gemäß Paragraph 106, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
  29. Ziffer 29
    seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
  30. Ziffer 30
    bei einer Fachprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder unerlaubte Hilfestellung in Anspruch nimmt oder einem Prüfungskandidaten unerlaubte Hilfsmittel zur Verfügung stellt oder unerlaubte Hilfestellung leistet.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252061